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   OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12   

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OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12 (https://dejure.org/2012,30230)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 (https://dejure.org/2012,30230)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - 5 ME 235/12 (https://dejure.org/2012,30230)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 3 Abs. 2 S. 3 GG; Art. 33 Abs. 2 GG
    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im Gesamturteil gleich beurteilten Bewerbern i.R.e. Beurteilungsspielraums auf den Leistungsvorsprung eines Bewerbers in einzelnen Leistungskriterien; Abstellen auf einzelne Leistungskriterien als sog. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im Gesamturteil gleich beurteilten Bewerbern i.R.e. Beurteilungsspielraums auf den Leistungsvorsprung eines Bewerbers in einzelnen Leistungskriterien; Abstellen auf einzelne Leistungskriterien als sog. ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beförderungsbeurteiler kann auch Meinung der Mitarbeiter in die Beurteilung einfließen lassen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12
    Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

    Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auswertet und auch Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - a. a. O. -, Rn. 17).

    Die bevorzugte Berücksichtigung unterrepräsentierter Geschlechter ist auch nach § 13 Abs. 5 Satz 1 NGG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift nach Satz 2 der Vorschrift überdies nur ein, wenn nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (vgl. zu § 8 BGleiG BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - a. a. O. - Rn. 21).

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12
    Diesen Beurteilungsspielraum verkennt die Antragstellerin, wenn sie unter sinnverkürzender Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2003 (- BVerwG 2 C 14.02 -, juris) meint, die Auswahlbehörde sei uneingeschränkt und ausschließlich zur vorrangigen Berücksichtigung älterer dienstlicher Beurteilungen verpflichtet.
  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12
    18 a. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Bestenauslese gebietet, bei Auswahlentscheidungen regelmäßig auf die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 16.97

    Befangenheit, tatsächliche - eines Beurteilers; Beurteilung, tatsächliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12
    Dessen mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit ist deshalb nicht aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten, sondern aus Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - BVerwG 2 C 16.97 - juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 11.3.2009 - 5 LA 23/08 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 27.09.2011 - 2 VR 3.11

    Umsetzung; personalwirtschaftliches Ermessen; Ausschreibung eines Dienstpostens;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12
    Dass ein Beamter die Anforderungen seines Statusamts erfüllt und sich in das nächsthöhere Statusamt einarbeiten kann, wird grundsätzlich vermutet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.2011 - BVerwG 2 VR 3.11 -, juris Rn. 23) und rechtfertigt allein keine überdurchschnittliche Beurteilung.
  • OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 212/11

    Berücksichtigung von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern i.R.d.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12
    Ebenso können sich leistungsbezogene Auswahlkriterien aber aus den aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergeben, wenn sich aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Leistungsunterschied ergibt (so genannte ausschärfende Betrachtung; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris).
  • BVerwG, 20.03.2006 - 6 B 81.05

    Frage der Auferlegung von außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12
    Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch einem prozessualen Unterliegensrisiko ausgesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.3.2006 - BVerwG 6 B 81.05 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2009 - 5 LA 23/08

    Voraussetzungen einer Versagung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12
    Dessen mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit ist deshalb nicht aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten, sondern aus Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - BVerwG 2 C 16.97 - juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 11.3.2009 - 5 LA 23/08 -, juris Rn. 9).
  • OVG Niedersachsen, 10.07.2012 - 5 ME 103/12

    Verpflichtung zur Wiederaufnahme in das Eignungsauswahlverfahren für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12
    Es steht außer Frage, dass die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG auch die Forderung beinhalten, dass das Handeln der Verwaltung einschließlich des einen Beamten beurteilenden Dienstherrn sachgemäß, unparteiisch und unvoreingenommen ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.7.2012 - 5 ME 103/12 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 06.10.2011 - 5 OA 322/11

    Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12
    Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 40, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 und Satz 1 Nr. 1 GKG und folgt aus dem 6, 5-fachen des Grundgehalts nach Besoldungsgruppe R 3 BBesO in der seit 1. März 2012 maßgeblichen Höhe (7.169,52 Euro); der sich ergebende Gesamtwert von 46.601,88 Euro ist für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu halbieren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.10.2011 - 5 OA 322/11 - ).
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

    An seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der zuständigen Behörde bei gleichem Gesamturteil hinsichtlich der Auswahl der weiteren unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zustehe und sie insbesondere nicht gehalten sei, bei der Heranziehung der weiteren unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien eine bestimmte Rangfolge einzuhalten (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn 9; Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 19; Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn 24; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn 18; Beschluss vom 10.3.2014 - 5 ME 269/13 -), hält der Senat nicht mehr fest.

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn 12; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 - Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Insoweit hat der beschließende Senat bislang die Auffassung vertreten, dass der zuständigen Behörde bei gleichem Gesamturteil hinsichtlich der Auswahl der weiteren unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zustehe und sie insbesondere nicht gehalten sei, bei der Heranziehung der weiteren unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien eine bestimmte Rangfolge einzuhalten (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 212/11 -, juris Rn 9; Beschluss vom 10.10.2012, a. a. O., Rn 19; Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn 24; Beschluss vom 14.11.2013, a. a. O., Rn 18; Beschluss vom 10.3.2014 - 5 ME 269/13 -).

  • OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16

    Amt im konkret funktionellen Sinne; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung;

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.
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